Häufige Fragen zur Städtebauförderung

 

Wie hoch ist die Förderung für die Gemeinde?

Die Fördermittel der Städtebauförderung setzen sich normalerweise mit je einem Drittel aus Mitteln des Bundes, des Landes und der jeweiligen Kommune zusammen. Die Gesamthöhe der Fördermittel für die Gemeinde ist nicht vorab festgelegt. Es können jährlich Fördermittel im Rahmen der Haushaltsmittel von Bund und Land beantragt werden. Bei einem vollständig geförderten Gesamtinvestitionsvolumen von 30 Mio. Euro erhielte die Gemeinde z.B. jeweils 10 Mio. Euro vom Bund und vom Land und müsste weitere 10 Mio. Euro selbst tragen.

Lt. den Städtebauförderrichtlinien Schleswig-Holstein ist die Herstellung neuer öffentlicher Erschließungsanlagen (also z.B. Straßen) nur förderfähig, wenn die Sanierung im umfassenden Verfahren erfolgt.

Welche Voraussetzungen muss die Gemeinde erfüllen, um gefördert zu werden ?

Mit der Aufnahme in das Förderprogramm, der Erarbeitung des Zukunftskonzept Daseinsvorsorge sowie der vorbereitenden Untersuchungen (VU) inklusive des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (IEK) wurde schon ein Großteil der Voraussetzungen erfüllt. Sobald auch das Sanierungsgebiet festgesetzt und die Maßnahmen mit dem Land abgestimmt sind, kann die Gemeinde jährlich Fördermittel für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen im dann festgelegten Fördergebiet beantragen.

Welche Einschränkungen hat man als Eigentümer bei Verkauf, Sanierung, Anbau, Ausbau?

In der Praxis werden die allermeisten Eigentümer keine Einschränkungen bei Verkauf, Sanierung, Anbau oder Ausbau haben. Es gibt allerdings eine Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben durch die Gemeinde.

Die Genehmigung darf dabei nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Wird es einen Grundbucheintrag/Vermerk in Abt. II geben?

Ja, nach § 143 (2) BauGB wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen, dass ein Grundstück im Sanierungsgebiet liegt. Dies ist u.a. Voraussetzung, um die steuerlichen Vorteile, die für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Gebäudeteilen im Sanierungsgebiet geltend zu machen.

Welche Vor- und Nachteile haben die Eigentümer dieses Gebiets?

Ein wesentlicher Vorteil der „Städtebaulichen Gesamtmaßnahme“ für das Sanierungsgebiet liegt zunächst in der anteiligen Förderung der anstehenden Investitionen in die gemeindliche Infrastruktur. Diese müssen nicht allein von den Steuerzahlenden in der Gemeinde selbst finanziert werden, sondern werden i.d.R. zu jeweils einem Drittel von Land und Bund gefördert. (s.o.)

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) ermöglicht mit dem § 7 h erhöhte steuerliche Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Gebäudeteilen, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen. Die erhöhten Absetzungen betragen im Jahr der Herstellung und in den sieben Folgejahren bis zu 9 % der begünstigten Kosten, in den darauffolgenden vier Jahren bis zu 7 %, mithin bis zu 100 % der Herstellungskosten.

Als nachteilig können von Eigentümer:innen die Ausgleichsbeiträge, die  Genehmigungspflicht sowie das gemeindliche Vorkaufsrecht und die Enteignungsmöglichkeiten zugunsten der Ziele der Sanierungsmaßnahme empfunden werden, die im Abschnitt 6.2 der VU/IEK ab Seite 96 näher erläutert werden.

Weiterführende Quellen:

https://www.schleswig-holstein.de – Internetseite des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

StBauFR SH 2015 – Städtebauförderrichtlinie Schleswig-Holstein (PDF-Datei)

https://www.ib-sh.de – Internetseite der Investitionsbank Schleswig-Holstein

www.staedtebaufoederung.info – Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Städtebauförderung